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Planinsolvenz bei Schlecker: Was passiert mit Ihren Gutscheinen?

Grafik: Fallende AktienkurveDie Drogeriemarktkette Schlecker hat am 23.01.2012 beim Amtsgericht Ulm einen Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt. Das vorläufige Insolvenzverfahren ist unter dem Aktenzeichen 1 IN 24/12 anhängig. Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Arndt Geiwitz aus Ulm bestellt. Gegenwärtig läuft die so genannte Planinsolvenz, d. h. der vorläufige Insolvenzverwalter unterbreitet mit der Firma Schlecker den Gläubigern direkt Vorschläge, wie es weitergehen kann. Ziel der Firma und des vorläufigen Insolvenzverwalters ist es, das Unternehmen zu erhalten.

Das zur Schlecker-Gruppe gehörende Unternehmen IhrPlatz hat am 26.01.2012 ebenfalls einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Die Geschäfte von Schlecker sind weiterhin geöffnet, so dass Sie Ihre Einkäufe von z. B. Kosmetik, Waschpulver und Babynahrung in der nächstgelegenen Schlecker-Filiale erledigen können. Die von Verbrauchern geschilderten Probleme bei der Einlösung von Gutscheinen sind offenbar behoben. Die Gutscheine werden nach Angaben von Schlecker wieder eingelöst.

Problematisch wird die Einlösung von Gutscheinen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Dann können Sie Ihre Forderungen aus dem Gutschein nur noch beim Insolvenzverwalter anmelden. Soweit dann noch Geld vorhanden sein sollte, erhalten Verbraucher eine entsprechende Quote ausgezahlt. Meist gehen derartige Forderungen aber wegen der geringen Insolvenzmasse ins Leere.

Ebenso könnte auch jetzt schon der vorläufige Insolvenzverwalter die Nichteinlösung von Gutscheinen anordnen, da es sich um Verbindlichkeiten des Unternehmens handelt und er die Insolvenzmasse zusammenhalten muss.

Die Verbraucherzentrale rät Gutscheinbesitzern von Schlecker, sich nochmals in die entsprechende Schlecker-Filiale zu begeben, um den Gutschein einzulösen. Falls dies nicht möglich ist, steht es Ihnen offen, sich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu wenden. Ob sich der Aufwand lohnt, hängt nicht zuletzt von der Höhe des Gutscheinbetrags ab.

Weitere Informationen zum Thema "Kundenrechte bei Firmeninsolvenzen" finden Sie hier.

Dieses Dokument ist aus dem Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Thüringen e.V.,Eugen-Richter-Straße 45, 99085 Erfurt
Sie finden es im Internet unter: http://www.vz-th.de/link1020771A.html